VVGE 1978/80 Nr. 64, S. 131: Art. 5 Abs. 1 Verkehrsvorschriften für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder auf der Strasse Stöckalp-Melchsee-Frutt-Tannalp vom 6. April 1973 (Verkehrsvorschriften). Das Erfordernis einer Spezialbewilligung für di
Sachverhalt
Die Alpgenossenschaft Kerns ausserhalb der steinernen Brücke erliess im Jahre 1973 im Rahmen einer Verkehrssanierung des Gebietes Melchsee-Frutt oberhalb des öffentlichen Parkplatzes Dempfelsmatt ein generelles Fahrverbot. Für bestimmte Personenkreise, insbesondere für die Anwohner, sah sie gegen Gebühr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor. Weiter wurde bestimmt, dass die Fahrzeuge, welche nicht beim betreffenden Objekt in eine geschlossene Garage eingestellt werden können, innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückgeführt werden müssen. Die entsprechende Bestimmung, Art. 5 Verkehrsvorschriften, lautet: "1 Zur Weiterfahrt vom Parkplatz Dempfelsmatt auf den Strassen gegen Blausee, gegen die Hotels, Ferienhäuser, Bahnstation, gewerbliche Betriebe oder in Richtung Alp Melchsee und Tannalp sind nur Inhaber von Spezialbewilligungen berechtigt. 2 Der Korporationsrat erteilt befristete Spezialbewilligungen für die Weiterfahrt gegen Entrichtung einer Kanzleigebühr für folgende Personen und Zwecke:
a) Alpgenossen ausserhalb der steinernen Brücke, sowie die Älpler auf den Hochalpen Aa, Melchsee und Tannalp;
b) Eigentümer, Pächter, Geranten, Logiegäste oder Mieter von Gastwirtschafts- und anderen gewerblichen Betrieben oder Ferienhäuser auf Hochalp Aa und Hochalp Melchsee für den Ein- und Auslad von Personen und Material und soweit eine vom Grundeigentümer bewilligte Fahrstrasse zum betreffenden Objekt führt. Wird das Motorfahrzeug nicht beim betreffenden Objekt in eine geschlossene Garage eingestellt, ist es innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückzuführen."
c) ... S. ist Dauermieter eines Ferienhauses auf Melchsee-Frutt. Am 27. Juli 1973 erteilte ihm der zuständige Korporationsrat Kerns gegen die vorgesehene Gebühr von Fr. 40.-- die Bewilligung, die vom Parkplatz zu den Ferienhäusern führende Strasse zu benützen. In dieser Gebühr ist eine Pauschale für die Benützung des öffentlichen Parkplatzes inbegriffen. S. hat diese Verfügung ohne Erfolg beim Regierungsrat angefochten. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht er namentlich geltend, das Erfordernis der Spezialbewilligung greife in wohlerworbene Rechte ein, verletze die Eigentumsgarantie und sei unverhältnismässig. Er beanstandet aber auch die Parkierungsbeschränkung sowie die Erhebung einer Gebühr. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Eine dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht am 9. März 1979 abgewiesen worden (vgl. BGE 105 Ia 43 ff.). Aus den Erwägungen:
1. a) Zugunsten der Vermieterin und zu Lasten des Strasseneigentümers besteht für das vom Beschwerdeführer gemietete Ferienhaus ein Zugangs- und Zufahrtsrecht. Subjektive Privatrechte können nicht anders als subjektive öffentliche Rechte durch den Erlass öffentlichrechtlicher Normen nicht beseitigt werden (BGE 103 Ia 35; 91 II 342 E. 4a; F. Gygi, Verwaltungsrecht und Privatrecht, Bern 1956, 53 f; M. Imboden, Die Tragweite der verfassungsmässigen Garantie des Privateigentums, SJZ 1944, 369 ff.). Indessen nimmt die verfassungsmässige Eigentumsgarantie unmittelbar nur auf den Bestand der Rechte Bezug, nicht auch auf deren Inhalt und die Art der Ausübung. Hiefür ist vielmehr die jeweils geltende objektive Rechtsordnung massgebend, auf deren Unanwendbarkeit das Privatrechtsubjekt keinen Anspruch hat (BGE 39 I 77). Von einer Aufhebung der Grunddienstbarkeit durch Art. 5 der Verkehrsvorschriften kann aber im vorliegenden Fall gar nicht die Rede sein.
b) Indessen gilt es zu überprüfen, ob das Erfordernis einer Spezialbewilligung eine unzulässige Beschränkung der Grunddienstbarkeit, mithin eine Verletzung der Eigentumsgarantie bedeute. Gemäss Art. 22ter BV sind Eigentumsbeschränkungen nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig und müssen im öffentlichen Interesse liegen (BGE 103 Ia 251). Kommen sie in ihren Folgen einer Enteignung gleich, ist volle Entschädigung zu leisten (BGE 101 Ia 218 mit Hinweisen). Der Verkehr auf öffentlichen Strassen wird durch das SVG geregelt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Strasse im privaten oder öffentlichen Eigentum steht, sondern dass sie dem allgemeinen Verkehr geöffnet ist. Dies trifft dann zu, wenn die Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht (BGE 101 IV 175; 92 IV 11 E. 1; 86 IV 29 ff.). Es genügt schon die Möglichkeit und bis zu einem gewissen Grade die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verkehrsfläche, die an sich nur zum Gebrauch des Eigentümers bestimmt ist, durch einen unbestimmten Personenkreis mitbenützt wird (Pr. 1978 Nr. 145 E. 3; AGVE 1964, S. 113 ff.). Da im vorliegenden Falle der zur Benützung der Strasse ab Parkplatz Dempfelsmatt berechtigte Personenkreis nicht von vorneherein feststeht, sondern jeweils aufgrund der in den Verkehrsvorschriften umschriebenen Voraussetzungen bestimmt wird (Spezialbewilligungen), ist diesen Strassen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse der Charakter öffentlicher Strassen zuzuerkennen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Im Kanton Obwalden ist gemäss Art. 1 Abs. 2 der Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 der Regierungsrat für den Erlass dauernder oder periodisch wiederkehrender Fahrverbote oder Verkehrsbeschränkungen zuständig. Er kann diese Befugnisse an die Einwohnergemeinderäte und Bezirksräte und für Strassen der Bürgergemeinden und Korporationen an die Bürger- oder Korporationsräte delegieren, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Das Erfordernis einer Spezialbewilligung hat eine genügende gesetzliche Grundlage.
c) Als Polizeierlaubnis ist die Spezialbewilligung formelle Voraussetzung dessen, was erlaubt ist (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, 403) und dient der präventiven Kontrolle (ZBl 1974, 482/1962, 536). Als Beeinträchtigung privater Rechte muss die Bewilligungspflicht im öffentlichen Interesse liegen (BGE 99 Ia 37 ff.), d.h. durch ein haltbares Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein (M. Imboden, a.a.O. 294). Damit hängt zusammen, dass diese Massnahme verhältnismässig sein muss. Namentlich hält die Bewilligungspflicht vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur dann stand, wenn der damit verfolgte polizeiliche Zweck nicht durch eine weniger einschneidende Beschränkung sich erreichen lässt (vgl. dazu ausführlich mit Hinweisen auf Judikatur und Praxis U. Zimmerli, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im öffentlichen Recht, Mitteilungen des SJV 1978, 5 ff., insbesondere 50 ff.). Die Bewilligungspflicht ermöglicht es den zuständigen Verwaltungsbehörden, einmal Kenntnis des Kreises der berechtigten Personen zu erhalten, zum andern durch Verlangen der Bewilligung an Ort und Stelle Kontrollen durchzuführen, kurz das allgemeine Fahrverbot wirksam durchzusetzen. Die Bewilligungspflicht liegt daher im öffentlichen Interesse und ist durchaus verhältnismässig. Dasselbe gilt auch für die Befristung der Bewilligungen. Da der Kreis der Berechtigten verhältnismässig weit gezogen ist und Personen umfasst, welche die Bewilligungsvoraussetzungen vielfach nur vorübergehend erfüllen, ist eine periodische Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich (vgl. U. Zimmerli, a.a.O., 53; H. Marti, Die Wirtschaftsfreiheit, Basel 1976, 100 ff.). Soweit die Beschwerde die polizeiliche Bewilligungspflicht zum Gegenstand hat, ist sie demnach abzuweisen. Im übrigen war das private Zugangs- und Zufahrtsrecht von Anfang an vertraglich ausdrücklich beschränkt, nämlich unter Hinweis auf Art. 23 der "Bedingungen für den Erwerb von Bauland auf Hochalp Aa (Melchsee-Frutt)" vom 1. Juli 1961, welcher seinerseits auf die für den Motorfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften des Korporationsrates verwies.
2. Die Parkierungsbeschränkung stellt lediglich einen Ausfluss des Fahrverbots dar und ergänzt dieses und entbehrt deshalb keineswegs der gesetzlichen Grundlage, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Die Spezialbewilligung berechtigt den Inhaber nicht, nach Belieben auf den verschiedenen Strassen (Richtung Blausee; gegen die Hotels, Ferienhäuser usw; Richtung Melchsee und Tannalp) herumzufahren. Einmal wird den Eigentümern und Mietern die Weiterfahrt nur bis zum betreffenden Objekt gestattet. Dann wird der Zweck der bewilligten Fahrten eng umschrieben mit "Ein- und Auslad von Personen und Material" (Art. 5 Abs. 2 Bst. b, Satz 1 der Verkehrsvorschriften). Daraus erhellt, dass auch die Inhaber von Spezialbewilligungen, soweit sie andere als die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b Satz 1 der Verkehrsvorschriften umschriebenen Fahrten ausführen, dem allgemeinen Fahrverbot unterstehen. Mit der getroffenen Regelung, die Motorfahrzeuge nach Ausführung der bewilligten Fahrt auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückzufahren, ist die Gefahr, dass das Fahrverbot missachtet wird, weitgehend gebannt, und es wird namentlich eine wirksame Kontrolle des Fahrverbots gewährleistet. Die Parkierungsbeschränkung für Inhaber von Spezialbewilligungen liegt zweifellos im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Massnahme sei unverhältnismässig oder verletze das Gebot der Rechtsgleichheit. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkte abzuweisen.
3. Gebühren stellen Entschädigungen dar, welche der Private für eine bestimmte staatliche Leistung zu erbringen hat (BGE 103 Ia 87). Als eine Art der öffentlichen Abgabe gehört sie zur Eingriffsverwaltung und bedarf nach dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage (BGE 102 Ia 341). Eine Ausnahme gilt lediglich für die sog. Kanzleigebühren, die von der vollziehenden Behörde im Rahmen einer Ausführungsverordnung ohne besondere gesetzliche Ermächtigung festgesetzt werden können (BGE 97 I 203 f; 93 I 635 mit Hinweisen; VGE i.S. von Rotz c/Regierungsrat vom 28. Dezember 1975). Art. 5 Abs. 2 der Verkehrsvorschriften sieht vor, dass die Erteilung einer Spezialbewilligung gegen Entrichtung einer Kanzleigebühr erfolgt. Der Korporationsrat hat diese Kanzleigebühr in der "Gebühren-Ordnung für die Strasse Stöckalp-Melchsee-Frutt-Tannalp" vom 8. Juni 1973 festgelegt, was im Lichte der vorangehenden Ausführungen unbedenklich ist. Sind Bewilligungspflicht für die Weiterfahrt ab Parkplatz Dempfelsmatt und Parkierungsbeschränkung rechtmässig, gilt dies auch für die Erhebung einer Kanzleigebühr für die Bewilligung zur Weiterfahrt und für die Bewilligung zur Benützung des Parkplatzes Dempfelsmatt. Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht geltend gemacht, dass die hiefür in der Gebührenordnung vorgesehene Kanzleigebühr in der Höhe von Fr. 40.-- unverhältnismässig sei, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis bestünde (U. Zimmerli, a.a.O., 112 ff.). de| fr | it Schlagworte parkplatz strasse gebühr verhältnismässigkeit öffentliches interesse berechtigter ausführung eigentümer person motorfahrzeug beschwerdeführer verkehrsbeschränkung zuständigkeit erheblichkeit verkehr Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.22ter SVG: Art.1 Art.3 VRV: Art.1 AGVE 1964, S.113 SJZ 1944 S.369 Leitentscheide BGE 93-I-632 S.635 102-IA-339 S.341 103-IA-31 S.35 99-IA-35 S.37 105-IA-43 101-IA-213 S.218 101-IV-173 S.175 86-IV-29 103-IA-250 S.251 39-I-73 S.77 91-II-339 S.342 92-IV-10 S.11 103-IA-85 S.87 97-I-193 S.203 VVGE 1978/80 Nr. 64
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Die Parkierungsbeschränkung stellt lediglich einen Ausfluss des Fahrverbots dar und ergänzt dieses und entbehrt deshalb keineswegs der gesetzlichen Grundlage, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Die Spezialbewilligung berechtigt den Inhaber nicht, nach Belieben auf den verschiedenen Strassen (Richtung Blausee; gegen die Hotels, Ferienhäuser usw; Richtung Melchsee und Tannalp) herumzufahren. Einmal wird den Eigentümern und Mietern die Weiterfahrt nur bis zum betreffenden Objekt gestattet. Dann wird der Zweck der bewilligten Fahrten eng umschrieben mit "Ein- und Auslad von Personen und Material" (Art. 5 Abs. 2 Bst. b, Satz 1 der Verkehrsvorschriften). Daraus erhellt, dass auch die Inhaber von Spezialbewilligungen, soweit sie andere als die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b Satz 1 der Verkehrsvorschriften umschriebenen Fahrten ausführen, dem allgemeinen Fahrverbot unterstehen. Mit der getroffenen Regelung, die Motorfahrzeuge nach Ausführung der bewilligten Fahrt auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückzufahren, ist die Gefahr, dass das Fahrverbot missachtet wird, weitgehend gebannt, und es wird namentlich eine wirksame Kontrolle des Fahrverbots gewährleistet. Die Parkierungsbeschränkung für Inhaber von Spezialbewilligungen liegt zweifellos im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Massnahme sei unverhältnismässig oder verletze das Gebot der Rechtsgleichheit. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkte abzuweisen.
E. 3 Gebühren stellen Entschädigungen dar, welche der Private für eine bestimmte staatliche Leistung zu erbringen hat (BGE 103 Ia 87). Als eine Art der öffentlichen Abgabe gehört sie zur Eingriffsverwaltung und bedarf nach dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage (BGE 102 Ia 341). Eine Ausnahme gilt lediglich für die sog. Kanzleigebühren, die von der vollziehenden Behörde im Rahmen einer Ausführungsverordnung ohne besondere gesetzliche Ermächtigung festgesetzt werden können (BGE 97 I 203 f; 93 I 635 mit Hinweisen; VGE i.S. von Rotz c/Regierungsrat vom 28. Dezember 1975). Art. 5 Abs. 2 der Verkehrsvorschriften sieht vor, dass die Erteilung einer Spezialbewilligung gegen Entrichtung einer Kanzleigebühr erfolgt. Der Korporationsrat hat diese Kanzleigebühr in der "Gebühren-Ordnung für die Strasse Stöckalp-Melchsee-Frutt-Tannalp" vom 8. Juni 1973 festgelegt, was im Lichte der vorangehenden Ausführungen unbedenklich ist. Sind Bewilligungspflicht für die Weiterfahrt ab Parkplatz Dempfelsmatt und Parkierungsbeschränkung rechtmässig, gilt dies auch für die Erhebung einer Kanzleigebühr für die Bewilligung zur Weiterfahrt und für die Bewilligung zur Benützung des Parkplatzes Dempfelsmatt. Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht geltend gemacht, dass die hiefür in der Gebührenordnung vorgesehene Kanzleigebühr in der Höhe von Fr. 40.-- unverhältnismässig sei, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis bestünde (U. Zimmerli, a.a.O., 112 ff.). de| fr | it Schlagworte parkplatz strasse gebühr verhältnismässigkeit öffentliches interesse berechtigter ausführung eigentümer person motorfahrzeug beschwerdeführer verkehrsbeschränkung zuständigkeit erheblichkeit verkehr Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.22ter SVG: Art.1 Art.3 VRV: Art.1 AGVE 1964, S.113 SJZ 1944 S.369 Leitentscheide BGE 93-I-632 S.635 102-IA-339 S.341 103-IA-31 S.35 99-IA-35 S.37 105-IA-43 101-IA-213 S.218 101-IV-173 S.175 86-IV-29 103-IA-250 S.251 39-I-73 S.77 91-II-339 S.342 92-IV-10 S.11 103-IA-85 S.87 97-I-193 S.203 VVGE 1978/80 Nr. 64
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1978/80 Nr. 64, S. 131: Art. 5 Abs. 1 Verkehrsvorschriften für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder auf der Strasse Stöckalp-Melchsee-Frutt-Tannalp vom 6. April 1973 (Verkehrsvorschriften). Das Erfordernis einer Spezialbewilligung für die Weiterfahrt vom Parkplatz Dempfelsmatt verletzt keine wohlerworbenen Rechte, hat eine gesetzliche Grundlage und ist verhältnismässig (Erwägung 1). Art. 5 Abs. 2 Bst. b Satz 2 Verkehrsvorschriften. Die Parkierungsbeschränkung, wonach Motorfahrzeuge, die nicht beim betreffenden Objekt in eine Garage eingestellt werden können, innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückzuführen sind, hat eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt im öffentlichen Interesse (Erwägung 2). Art. 5 Abs. 2 Verkehrsbeschränkungen; Gebührenordnung vom 8. Juni 1973. Die Erhebung einer Kanzleigebühr für die Durchfahrtsbewilligung und einer Benützungsgebühr für den öffentlichen Parkplatz ist unbedenklich (Erwägung 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1978. Sachverhalt: Die Alpgenossenschaft Kerns ausserhalb der steinernen Brücke erliess im Jahre 1973 im Rahmen einer Verkehrssanierung des Gebietes Melchsee-Frutt oberhalb des öffentlichen Parkplatzes Dempfelsmatt ein generelles Fahrverbot. Für bestimmte Personenkreise, insbesondere für die Anwohner, sah sie gegen Gebühr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor. Weiter wurde bestimmt, dass die Fahrzeuge, welche nicht beim betreffenden Objekt in eine geschlossene Garage eingestellt werden können, innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückgeführt werden müssen. Die entsprechende Bestimmung, Art. 5 Verkehrsvorschriften, lautet: "1 Zur Weiterfahrt vom Parkplatz Dempfelsmatt auf den Strassen gegen Blausee, gegen die Hotels, Ferienhäuser, Bahnstation, gewerbliche Betriebe oder in Richtung Alp Melchsee und Tannalp sind nur Inhaber von Spezialbewilligungen berechtigt. 2 Der Korporationsrat erteilt befristete Spezialbewilligungen für die Weiterfahrt gegen Entrichtung einer Kanzleigebühr für folgende Personen und Zwecke:
a) Alpgenossen ausserhalb der steinernen Brücke, sowie die Älpler auf den Hochalpen Aa, Melchsee und Tannalp;
b) Eigentümer, Pächter, Geranten, Logiegäste oder Mieter von Gastwirtschafts- und anderen gewerblichen Betrieben oder Ferienhäuser auf Hochalp Aa und Hochalp Melchsee für den Ein- und Auslad von Personen und Material und soweit eine vom Grundeigentümer bewilligte Fahrstrasse zum betreffenden Objekt führt. Wird das Motorfahrzeug nicht beim betreffenden Objekt in eine geschlossene Garage eingestellt, ist es innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückzuführen."
c) ... S. ist Dauermieter eines Ferienhauses auf Melchsee-Frutt. Am 27. Juli 1973 erteilte ihm der zuständige Korporationsrat Kerns gegen die vorgesehene Gebühr von Fr. 40.-- die Bewilligung, die vom Parkplatz zu den Ferienhäusern führende Strasse zu benützen. In dieser Gebühr ist eine Pauschale für die Benützung des öffentlichen Parkplatzes inbegriffen. S. hat diese Verfügung ohne Erfolg beim Regierungsrat angefochten. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht er namentlich geltend, das Erfordernis der Spezialbewilligung greife in wohlerworbene Rechte ein, verletze die Eigentumsgarantie und sei unverhältnismässig. Er beanstandet aber auch die Parkierungsbeschränkung sowie die Erhebung einer Gebühr. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Eine dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht am 9. März 1979 abgewiesen worden (vgl. BGE 105 Ia 43 ff.). Aus den Erwägungen:
1. a) Zugunsten der Vermieterin und zu Lasten des Strasseneigentümers besteht für das vom Beschwerdeführer gemietete Ferienhaus ein Zugangs- und Zufahrtsrecht. Subjektive Privatrechte können nicht anders als subjektive öffentliche Rechte durch den Erlass öffentlichrechtlicher Normen nicht beseitigt werden (BGE 103 Ia 35; 91 II 342 E. 4a; F. Gygi, Verwaltungsrecht und Privatrecht, Bern 1956, 53 f; M. Imboden, Die Tragweite der verfassungsmässigen Garantie des Privateigentums, SJZ 1944, 369 ff.). Indessen nimmt die verfassungsmässige Eigentumsgarantie unmittelbar nur auf den Bestand der Rechte Bezug, nicht auch auf deren Inhalt und die Art der Ausübung. Hiefür ist vielmehr die jeweils geltende objektive Rechtsordnung massgebend, auf deren Unanwendbarkeit das Privatrechtsubjekt keinen Anspruch hat (BGE 39 I 77). Von einer Aufhebung der Grunddienstbarkeit durch Art. 5 der Verkehrsvorschriften kann aber im vorliegenden Fall gar nicht die Rede sein.
b) Indessen gilt es zu überprüfen, ob das Erfordernis einer Spezialbewilligung eine unzulässige Beschränkung der Grunddienstbarkeit, mithin eine Verletzung der Eigentumsgarantie bedeute. Gemäss Art. 22ter BV sind Eigentumsbeschränkungen nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig und müssen im öffentlichen Interesse liegen (BGE 103 Ia 251). Kommen sie in ihren Folgen einer Enteignung gleich, ist volle Entschädigung zu leisten (BGE 101 Ia 218 mit Hinweisen). Der Verkehr auf öffentlichen Strassen wird durch das SVG geregelt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Strasse im privaten oder öffentlichen Eigentum steht, sondern dass sie dem allgemeinen Verkehr geöffnet ist. Dies trifft dann zu, wenn die Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht (BGE 101 IV 175; 92 IV 11 E. 1; 86 IV 29 ff.). Es genügt schon die Möglichkeit und bis zu einem gewissen Grade die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verkehrsfläche, die an sich nur zum Gebrauch des Eigentümers bestimmt ist, durch einen unbestimmten Personenkreis mitbenützt wird (Pr. 1978 Nr. 145 E. 3; AGVE 1964, S. 113 ff.). Da im vorliegenden Falle der zur Benützung der Strasse ab Parkplatz Dempfelsmatt berechtigte Personenkreis nicht von vorneherein feststeht, sondern jeweils aufgrund der in den Verkehrsvorschriften umschriebenen Voraussetzungen bestimmt wird (Spezialbewilligungen), ist diesen Strassen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse der Charakter öffentlicher Strassen zuzuerkennen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Im Kanton Obwalden ist gemäss Art. 1 Abs. 2 der Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 der Regierungsrat für den Erlass dauernder oder periodisch wiederkehrender Fahrverbote oder Verkehrsbeschränkungen zuständig. Er kann diese Befugnisse an die Einwohnergemeinderäte und Bezirksräte und für Strassen der Bürgergemeinden und Korporationen an die Bürger- oder Korporationsräte delegieren, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Das Erfordernis einer Spezialbewilligung hat eine genügende gesetzliche Grundlage.
c) Als Polizeierlaubnis ist die Spezialbewilligung formelle Voraussetzung dessen, was erlaubt ist (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, 403) und dient der präventiven Kontrolle (ZBl 1974, 482/1962, 536). Als Beeinträchtigung privater Rechte muss die Bewilligungspflicht im öffentlichen Interesse liegen (BGE 99 Ia 37 ff.), d.h. durch ein haltbares Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein (M. Imboden, a.a.O. 294). Damit hängt zusammen, dass diese Massnahme verhältnismässig sein muss. Namentlich hält die Bewilligungspflicht vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur dann stand, wenn der damit verfolgte polizeiliche Zweck nicht durch eine weniger einschneidende Beschränkung sich erreichen lässt (vgl. dazu ausführlich mit Hinweisen auf Judikatur und Praxis U. Zimmerli, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im öffentlichen Recht, Mitteilungen des SJV 1978, 5 ff., insbesondere 50 ff.). Die Bewilligungspflicht ermöglicht es den zuständigen Verwaltungsbehörden, einmal Kenntnis des Kreises der berechtigten Personen zu erhalten, zum andern durch Verlangen der Bewilligung an Ort und Stelle Kontrollen durchzuführen, kurz das allgemeine Fahrverbot wirksam durchzusetzen. Die Bewilligungspflicht liegt daher im öffentlichen Interesse und ist durchaus verhältnismässig. Dasselbe gilt auch für die Befristung der Bewilligungen. Da der Kreis der Berechtigten verhältnismässig weit gezogen ist und Personen umfasst, welche die Bewilligungsvoraussetzungen vielfach nur vorübergehend erfüllen, ist eine periodische Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich (vgl. U. Zimmerli, a.a.O., 53; H. Marti, Die Wirtschaftsfreiheit, Basel 1976, 100 ff.). Soweit die Beschwerde die polizeiliche Bewilligungspflicht zum Gegenstand hat, ist sie demnach abzuweisen. Im übrigen war das private Zugangs- und Zufahrtsrecht von Anfang an vertraglich ausdrücklich beschränkt, nämlich unter Hinweis auf Art. 23 der "Bedingungen für den Erwerb von Bauland auf Hochalp Aa (Melchsee-Frutt)" vom 1. Juli 1961, welcher seinerseits auf die für den Motorfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften des Korporationsrates verwies.
2. Die Parkierungsbeschränkung stellt lediglich einen Ausfluss des Fahrverbots dar und ergänzt dieses und entbehrt deshalb keineswegs der gesetzlichen Grundlage, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Die Spezialbewilligung berechtigt den Inhaber nicht, nach Belieben auf den verschiedenen Strassen (Richtung Blausee; gegen die Hotels, Ferienhäuser usw; Richtung Melchsee und Tannalp) herumzufahren. Einmal wird den Eigentümern und Mietern die Weiterfahrt nur bis zum betreffenden Objekt gestattet. Dann wird der Zweck der bewilligten Fahrten eng umschrieben mit "Ein- und Auslad von Personen und Material" (Art. 5 Abs. 2 Bst. b, Satz 1 der Verkehrsvorschriften). Daraus erhellt, dass auch die Inhaber von Spezialbewilligungen, soweit sie andere als die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b Satz 1 der Verkehrsvorschriften umschriebenen Fahrten ausführen, dem allgemeinen Fahrverbot unterstehen. Mit der getroffenen Regelung, die Motorfahrzeuge nach Ausführung der bewilligten Fahrt auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückzufahren, ist die Gefahr, dass das Fahrverbot missachtet wird, weitgehend gebannt, und es wird namentlich eine wirksame Kontrolle des Fahrverbots gewährleistet. Die Parkierungsbeschränkung für Inhaber von Spezialbewilligungen liegt zweifellos im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Massnahme sei unverhältnismässig oder verletze das Gebot der Rechtsgleichheit. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkte abzuweisen.
3. Gebühren stellen Entschädigungen dar, welche der Private für eine bestimmte staatliche Leistung zu erbringen hat (BGE 103 Ia 87). Als eine Art der öffentlichen Abgabe gehört sie zur Eingriffsverwaltung und bedarf nach dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage (BGE 102 Ia 341). Eine Ausnahme gilt lediglich für die sog. Kanzleigebühren, die von der vollziehenden Behörde im Rahmen einer Ausführungsverordnung ohne besondere gesetzliche Ermächtigung festgesetzt werden können (BGE 97 I 203 f; 93 I 635 mit Hinweisen; VGE i.S. von Rotz c/Regierungsrat vom 28. Dezember 1975). Art. 5 Abs. 2 der Verkehrsvorschriften sieht vor, dass die Erteilung einer Spezialbewilligung gegen Entrichtung einer Kanzleigebühr erfolgt. Der Korporationsrat hat diese Kanzleigebühr in der "Gebühren-Ordnung für die Strasse Stöckalp-Melchsee-Frutt-Tannalp" vom 8. Juni 1973 festgelegt, was im Lichte der vorangehenden Ausführungen unbedenklich ist. Sind Bewilligungspflicht für die Weiterfahrt ab Parkplatz Dempfelsmatt und Parkierungsbeschränkung rechtmässig, gilt dies auch für die Erhebung einer Kanzleigebühr für die Bewilligung zur Weiterfahrt und für die Bewilligung zur Benützung des Parkplatzes Dempfelsmatt. Der Beschwerdeführer hat zu Recht nicht geltend gemacht, dass die hiefür in der Gebührenordnung vorgesehene Kanzleigebühr in der Höhe von Fr. 40.-- unverhältnismässig sei, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis bestünde (U. Zimmerli, a.a.O., 112 ff.). de| fr | it Schlagworte parkplatz strasse gebühr verhältnismässigkeit öffentliches interesse berechtigter ausführung eigentümer person motorfahrzeug beschwerdeführer verkehrsbeschränkung zuständigkeit erheblichkeit verkehr Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.22ter SVG: Art.1 Art.3 VRV: Art.1 AGVE 1964, S.113 SJZ 1944 S.369 Leitentscheide BGE 93-I-632 S.635 102-IA-339 S.341 103-IA-31 S.35 99-IA-35 S.37 105-IA-43 101-IA-213 S.218 101-IV-173 S.175 86-IV-29 103-IA-250 S.251 39-I-73 S.77 91-II-339 S.342 92-IV-10 S.11 103-IA-85 S.87 97-I-193 S.203 VVGE 1978/80 Nr. 64